Dr.-Stumpf-Straße zur Fahrradstrasse
Von "Du hast einen Vorschlag?"
Zum Projekt

Die Dr.-Stumpf-Straße wird von verschiedensten VerkehrsteilnehmerInnen genutzt wie FußgängerInnen, FahrradfahrerInnen, AutofahrerInnen, der R-Bus Linie und Lieferfahrzeugen.
Ein großer Anteil sind hier FahrradfahrerInnen aller Art und jedes Alters. Kinder, Pendler, Sportradler, Anrainer und Freizeitsportler, die hier wohnen oder die Straße als eine direkte Verbindung des Inn-Radwegs nutzen.
Mit meiner Familie wohne ich in der Straße und mir ist es wichtig die Straße sicherer für alle VerkehrsteilnehmerInnen zu machen und allen ein gutes Miteinander zu ermöglichen.
Um dem großen Anteil an Fahrradfahrern eine sichere Nutzung der Straße gerecht zu werden, fände ich es sehr wichtig die Dr.-Stumpf-Straße als Fahrradstraße umzuwidmen. Ich sehe ich keine große Einschränkung für die anderen VerkehrsteilnehmerInnen und ein großen Sicherheitsgewinn für alle RadfahrerInnen.
Gesetzliche Bestimmung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336Fahrradstraße§ 67.- (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den in § 76a Abs. 5 genannten Fahrzeugen sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.
- (2)Die Behörde kann in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt befahren werden darf; das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt.
- (3)Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
- (4)Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Fahrradstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 26 und 29) anzubringen sind.
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